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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Markus Berger

 

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber privaten Kunden

 

1.1 Gültigkeit

Gegenüber Verbrauchern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts, jedoch nur wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
Wenn Sie als Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei jedoch zwingende (Verbraucherschutz-) Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unberührt bleiben.
Für Kaufverträge, Auftragsbestätigungen und Angebote des Verkäufers gelten ausschließlich die im Folgenden genannten Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers und/oder Auftraggebers werden nicht anerkannt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingung gilt nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. Für alle Kauf- und Lieferverträge bezüglich vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen ist ein schriftliches Angebot des Verkäufers Voraussetzung und Grundlage. Mündliche Absprachen gelten nur mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers. Ein Kaufvertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Käufer das schriftliche Angebot angenommen hat, der Käufer und der Verkäufer den Auftrag schriftlich bestätigt haben und die Anzahlung auf den Kaufpreis beim Verkäufer eingegangen ist. Weitere Änderungen an der Sache werden vom Käufer mit der Zahlung weiterer Abschlagszahlungen bestätigt und angenommen. Jeder Kaufgegenstand ist eine auftragsbezogene handwerkliche Einzelanfertigung. Rückgabe und Umtausch sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1.2 Vertragspartner

Ihr Vertragspartner ist:

Markus Berger

Schmiederstr. 1

24991 Großsolt

Geschäftsführer: Markus Berger

USt-ID-Nr.: DE 815670407

Kontakt:

Telefon: +49 1738167613
E-Mail: info@bauwagenwerk.de
Web: https://www.bauwagenwerk.de

 

1.3 Technische Angaben

Alle technischen Angaben des Verkäufers wie Maße, Gewichte und Beschreibungen sind ungefähre Angaben. Technische und gestalterische Änderungen auch während der Lieferzeit, die wesentliche Erscheinungsmerkmale und den vereinbarten Nutzen der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen behält sich der Verkäufer mit Rücksprache vor und berechtigen den Käufer nicht zum Kaufvertragsrücktritt oder zur Kaufpreisminderung. Der Verkäufer behält das Urheberrecht für alle dem Käufer überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen, Bilder und Beschreibungen. Der Käufer ist nicht berechtigt ihm überlassene Unterlagen weiterzugeben.

1.4 Zahlungsbedingungen

50% des Kaufpreises sind bei Vertragsabschluss bzw. nach Vereinbarung vor Fertigungsbeginn als Anzahlung zahlbar. Erst nach Eingang dieser Summe beim Verkäufer gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen. 40% des Kaufpreises sind zahlbar vor Abholung ggf. aufgeteilt in mehrere Abschlagszahlungen je nach Baufortschritt (i.d.R. 2 Teilzahlungen zu je 20%), die restlichen 10% bei Übergabe/Abholung. Im Falle einer Lieferung mit Anbauteilen wie Treppen, Terrassen o.A. durch den Auftragnehmer sind die restlichen 10% (sofern keine Kosten für Zusatzarbeiten entstehen) nach Fertigstellung der Arbeiten vor Ort fällig. Alternativ kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen auch den gesamten Kaufpreis in vollständiger Höhe vor einer Auslieferung verlangen, insbesondere wenn keine oder nur geringfügige Arbeiten nach Auslieferung anfallen. Sollte der Verkäufer nach Zustandekommen des Kaufvertrages in Kenntnis von Informationen über die wirtschaftliche Bonität des Käufers gelangen, die eine Beeinträchtigung der vereinbarten Zahlungsbedingungen vermuten lassen, kann der Verkäufer entgegen den im Kaufvertrag genannten Zahlungsbedingungen eine umgehende Zahlung der ausstehenden Restbeträge aus dem Kaufvertrag verlangen und bis zum Eingang dieses Betrages die Arbeiten am Kaufgegenstand einstellen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem gültigen Basiszinssatz gem. §247 BGB zu zahlen.

Als privater Auftraggeber ist eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren zu beachten. Rechnungen sind sofort fällig. Der Käufer gerät 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne Mahnung in Verzug.

1.5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die gelieferte/n Ware/n gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist/sind. In dem Fall eines Eingriffs Dritter in die Vorbehaltsware, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall, soweit der/die Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.
Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Markus Berger Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wir verpflichten uns dazu, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


Alle vereinbarten Kaufgegenstände bleiben uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer beglichen sind.

1.6 Preise
Aufgrund ständig steigender Rohstoffpreise und Energiekosten gelten die in den Angeboten angegeben Preise unter Vorbehalt. Preiserhöhungen bei der Beschaffung für Materialien, Energiekosten und Fremdleistungen, die während einer Auftragsabwicklung entstehen, werden an den Käufer weitergegeben. Der Angebotspreis ist somit als Richtwert zu betrachten, welcher veränderlich ist. Die angegeben Preise enthalten die gesetzliche Mwst von z.Zt. 19%.

 

1.7 Lieferzeit, Lieferung
Die Lieferzeit wird in der Auftragsbestätigung so genau wie möglich genannt. Durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Ausstände, Lieferverzögerungen von Zulieferern, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Kriege und Unfälle können Lieferverzögerungen entstehen, die den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigen. Der Käufer ist verpflichtet im Falle von Lieferverzögerung angemessene Nachfristen zu gewähren. Verschuldet der Verkäufer eine Lieferverzögerung oder Nichterfüllung nach angemessenen Nachfristen lediglich leicht fahrlässig beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf Mehraufwendungen für Deckungskauf oder Ersatzvornahme. Gegenüber Unternehmen und Vereinen als Käufer ist jeder Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung ausgeschlossen.

Die Verbringung bzw. der Transport der Kaufgegenstände ist durch den Käufer durchzuführen bzw. zu veranlassen und erfolgt auf eigene Rechnung unabhängig vom Verkäufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem vom Käufer beauftragten Transportunternehmen Auskunft über jegliche Daten wie Massen und Abmessungen zu den Gegenständen zu geben um einen reibungslosen Transport zu gewährleisten.

Eine Haftung für den Transport wird vom Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen. Dies wird vom Käufer mit Beauftragung anerkannt.

Der Verkäufer kann gegen Verrechnung, sofern nicht im Angebot aufgeführt, das Aufstellen des Wagens am Bestimmungsort als Leistung ausführen. Hierzu sollte der Untergrund entsprechend zugänglich, vorbereitet und befestigt sein. Fundamente unter den Stützen werden empfohlen und sind ggf. vorab bauseits zu erstellen.

Ebenfalls stellt der Käufer ein geeignetes Zugfahrzeug für die Abladung und Aufstellung vor Ort zur Verfügung.

1.8 Gewährleistung

Markus Berger haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen ergeben.
Bei sachgemäßem Gebrauch gibt der Verkäufer auf die Bauausführung, die Konstruktion und die Qualität des eingesetzten Materials eine Gewährleitung von 2 Jahren gegenüber dem ersten Erwerber. Gewährleistungsansprüche für zugekaufte Bauteile wie z.B. Kocher, Wasserhähne, Kühlschränke etc. tritt der Verkäufer an den Käufer gegen den Hersteller dieser Bauteile ab. Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Käufer keine Gewährleistung für zugekaufte Bauteile. Holz ist ein Naturprodukt, Verzug, Rissbildung, Farbveränderung durch Umwelteinflüsse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine fachgerechte, sorgfältige Verarbeitung mindert diese möglichen Prozesse soweit möglich. Die Gewährleistung des Verkäufers gegenüber dem Käufer erlischt bei unsachgemäßem Gebrauch, Überlastung, unsachgemäßer Aufstellung, durch den Einbau von fremden Bauteilen, wenn dadurch Schäden entstehen, außergewöhnlicher Beanspruchung und natürlichem Verschleiß.
Bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer kann der Verkäufer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Für Ersatzlieferung oder Nachbesserung besteht die gleiche Gewährleistung wie für den Kaufgegenstand, jedoch verlängert Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Gewährleistung für den ursprünglichen Kaufgegenstand nicht, es sei denn das geltende Recht schreibt eine andere Regelung vor.

Die Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Unvollständige oder falsche Lieferung, Mängel, Schäden und Beanstandungen sind umgehend nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Verkäufer schriftlich und mit Digitalfotos dokumentiert anzuzeigen. Folgeschäden aufgrund verspäteter oder unterlassener Anzeige von Mängeln sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Reklamationen setzen keine Zahlungsverpflichtung des Käufers außer Kraft.

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Auch eine Rissbildung in Hölzern bzw. Bauteilen stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar, solange diese die allgemeine Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, die verbauten Türen und Fenster pfleglich zu behandeln, nicht mit übermäßigem Kraftaufwand zu öffnen/schließen (Zuknallen oder mit Gewalt zudrücken) und diese ordnungsgemäß den übergebenen Pflegehinweisen zu warten/pflegen. Türen und Fenster können sich verstellen und müssen dann entsprechend fachmännisch eingestellt werden.


1.9 Haftung
Der Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für Schäden durch grobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und bei zwingender gesetzlicher Haftung. Der Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

Der Käufer wurde hiermit auf die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die örtlichen Vorkehrungen zum Blitz- und Unwetterschutz hingewiesen. Diese Vorkehrungen sind vom Käufer zu treffen und den örtlichen Bestimmungen anzupassen. Die Haftung für Schäden jeglicher Art durch Unwetter und sonstige Umwelteinflüsse wird hiermit ausgeschlossen.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäßen Anschluss an die örtlichen Versorgungsleitungen, hier sind auch die örtlichen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Eine durch den Verkäufer ausgeführte „Prüfung der elektrischen Anlagen“ muss zwingend nach dem Aufstellen vor Ort wiederholt werden (insbesondere nach weiteren Installationsarbeiten vor Ort), um mögliche Schäden durch den Transport auszuschließen und den richtigen Anschluss an die Versorgungsleitung sicherzustellen. Zudem ist bei elektrischen Anlagen auf eine geeignete Erdung zu achten, welche durch den Käufer zu erstellen ist.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und gilt als vereinbart, dass der Kunde sich über die örtlichen Gegebenheiten zur Brandverhütung informiert und sich den gegebenen Vorschriften entsprechend ausstattet (Rauchmelder, Gaswarnmelder, Feuerlöscher o.A.).

Die Standsicherheit auf dem Untergrund muss so beschaffen sein, dass sich keine Schäden durch Schräglagen und Absenken des Untergrundes ergeben. Die Fläche muss vor dem Aufstellen des Wagens entsprechend vorbereitet und ggf. mit Fundamenten stabilisiert werden. Eine Überprüfung der Standsicherheit ist vor Ort auszuführen und obliegt dem Käufer. Die Aufstellung des Wagens oder die Mithilfe des Verkäufers dabei entbindet den Käufer nicht von der Kontrollpflicht.

 

Ein ggf. geliefertes Fahrgestell dient lediglich dem Transport zur Be- und Entladung und für kurze Wegstrecken mit Geschwindigkeiten bis 6km/h. Jegliche Gewährleistung auf das Fahrgestell bei unsachgemäßem Gebrauch wird ausgeschlossen.

Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund von fehlerhaftem Verhalten, insbesondere durch unterlassene Bereitstellung von Frischluftzufuhr in den Innenraum (besonders bei Betreiben einer Holz- oder Gasheizung sowie Aufstellung einer Batterie zur Energieversorgung) wird ausgeschlossen. Ebenfalls ist der Käufer grundsätzlich dazu angehalten für eine gute Belüftung der Räume zu sorgen, insbesondere wenn eine batteriebetriebene Energieversorgung installiert ist. Es ist auf ausreichenden Luftwechsel zu achten. Für Schäden durch unsachgemäße Belüftung und Beheizung der Räume, insbesondere für eine daraus resultierende Schimmelbildung wird die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

Technische Einrichtungen wie Frischwasseranlagen, Heizungsanlagen jeglicher Art usw. müssen nach den Herstellerangaben gewartet und betrieben werden. Insbesondere ist beim Betrieb von Heizungsanlagen darauf zu achten, dass sich die entstehende Wärme ungehindert im Raum verteilen kann und nicht abgedeckt wird, auch Fußbodenheizungen dürfen keinesfalls mit weiteren Belägen belegt werden, wie z.B. Teppich.

Bei installierten Frischwasseranlagen ist zwingend eine erneute Dichtigkeitsprüfung nach Aufstellung durchzuführen.

Anbauteile wie Terrassen Treppen und Sonstiges sind vom Auftragnehmer regelmäßig zu prüfen in Hinblick auf die korrekte Anbindung an den Wagen und auf Absetzen/Anheben aufgrund von Fundamentsetzungen.

 

1.10 Standsicherheitsnachweis

Sollte ein Nachweis zur Standsicherheit des Bauwerkes erforderlich sein, oder wird ein Solcher vom Verkäufer für die Dimensionierung benötigt sind die Kosten dafür vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer behält sich vor, einen befugten Baustatiker mit der Prüfung der Vorhaben zu beauftragen.

1.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Sitz des Verkäufers gilt als vereinbart.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Großsolt (Flensburg), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des geschäftlichen Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

1.12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäfts nicht. Die möglicherweise unwirksame Geschäftsbedingung gilt dann als durch eine hier zulässige und wirksame Bedingung ersetzt.

 

 

 

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern

 

2.1 Anwendungsbereich

Die in diesem Abschnitt II. wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) finden ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „geschäftliche Kunden“) – Anwendung. Für Zwecke dieser AGB, ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs.1 BGB).
Alle Angebote, Kaufverträge und Lieferungen aufgrund und im Zusammenhang mit Bestellungen des geschäftlichen Kunden unterliegen diesen AGB. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des geschäftlichen Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des geschäftlichen Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des geschäftlichen Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des geschäftlichen Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

2.2 Vertragspartner

Ihr Vertragspartner ist:

Markus Berger

Schmiederstr. 1

24991 Großsolt

Geschäftsführer: Markus Berger

USt-ID-Nr.: DE 815670407

Kontakt:

Telefon: +49 1738167613
E-Mail: info@bauwagenwerk.de
Web: https://www.bauwagenwerk.de

 

2.3 Angebot

Unsere in Anzeigen, sonstigem Werbematerial oder unserer Website wiedergegebenen Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den geschäftlichen Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes dar.
Die Bestellung des geschäftlichen Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung haben individuell durch uns im Einzelfall für den geschäftlichen Kunden erstellte Angebote eine Gültigkeit von 4 Wochen.
Wir behalten uns vor, im Einzelfall vor Vertragsschluss bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine automatische Bonitätsprüfung des geschäftlichen Kunden mittels einer Anfrage bei einer Wirtschaftsauskunft durchzuführen.
Alle Objekte von Markus Berger sind deutschlandweit im Einsatz. Auf Individualregelungen kann nur vor Bauausführung eingegangen werden. Alle relevanten Anforderungen für den Bau und die Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit sind vom Kunden vor Bauausführung abzuklären. Dieses betrifft insbesondere eventuelle individuelle bautechnische Anpassungen, welche durch die Baugenehmigung notwendig werden können. Eine bautechnische Anpassung nach Auslieferung wird von uns nicht erfolgen, eventuell entstehende Kosten werden nicht übernommen.

 

2.4 Preise und Zahlung
Bei Werkverträgen ist die Vergütung, wenn kein Zahlungsplan vorliegt, grundsätzlich bei Abnahme durch den geschäftlichen Kunden fällig. Das gilt auch für Teilabnahmen. NAWALO kann auch die Abnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen verlangen. II. § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.
Der geschäftliche Kunde verpflichtet sich, außer im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise, nach Erhalt der Ware spätestens innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass der Kunde auch ohne eine Mahnung in Verzug gerät, wenn (u.a.) für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Zahlungen können nur durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen.
Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der geschäftliche Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Wir sind verpflichtet, eine entsprechende Preiserhöhung auf Verlangen des geschäftlichen Kunden nachzuweisen.
Da wir die vom geschäftlichen Kunden bestellte Ware unmittelbar nach Vertragsschluss auf Grundlage der individuellen Auswahl und Ausführung des geschäftlichen Kunden bei den Lieferanten von uns herstellen lässt, sind wir berechtigt 50 % des Kaufpreises mit Vertragsschluss, jedoch erst nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung fällig zu stellen. Die Restvergütung in Höhe von 50 % des Kaufpreises gliedert sich wie folgt und ist innerhalb von 10 Tagen zu begleichen: 40% des Kaufpreises vor Lieferung nach Erhalt einer Abschlagsrechnung, Restbetrag über 10% nach Lieferung, Abnahme und Erhalt der Schlussrechnung ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Gerät der geschäftliche Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er ab Verzugseintritt zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) mindestens jedoch in Höhe einer Verzugspauschale in Höhe von 40,- € (§ 288 Abs. 5 BGB) verpflichtet.

 

2.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Dem geschäftlichen Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft oder von uns anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht des geschäftlichen Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des geschäftlichen Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

2.6 Lieferfrist und Lieferverzug

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den geschäftlichen Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des geschäftlichen Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den geschäftlichen Kunden erforderlich. Es wird vereinbart, dass wir gegenüber dem geschäftlichen Kunde keinerlei Verzugsschäden erstatten.
Die Rechte des geschäftlichen Kunden gem. § 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

2.7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

Die Lieferung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den geschäftlichen Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der geschäftliche Kunde im Verzug der Annahme ist.
Kommt der geschäftliche Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom geschäftlichen Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro Kalendertag. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt, wobei die vorstehende Pauschale jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen ist. Dem geschäftlichen Kunden bleibt der Nachweis nachgelassen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. In diesem Fall beschränkt sich unser Anspruch auf den tatsächlich eingetretenen Schaden.

Gegenüber dem geschäftlichen Kunde als Käufer ist jeder Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung ausgeschlossen.

Die Verbringung bzw. der Transport der Kaufgegenstände ist durch den Käufer durchzuführen bzw. zu veranlassen und erfolgt auf eigene Rechnung unabhängig vom Verkäufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem vom Käufer beauftragten Transportunternehmen Auskunft über jegliche Daten wie Massen und Abmessungen zu den Gegenständen zu geben um einen reibungslosen Transport zu gewährleisten.

Eine Haftung für den Transport wird vom Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen. Dies wird vom Käufer mit Beauftragung anerkannt.

Der Verkäufer kann gegen Verrechnung, sofern nicht im Angebot aufgeführt, das Aufstellen des Wagens am Bestimmungsort als Leistung ausführen. Hierzu muss der Untergrund entsprechend zugänglich, vorbereitet und befestigt sein. Fundamente unter den Stützen werden empfohlen und sind ggf. vorab bauseits zu erstellen.

Ebenfalls stellt der Käufer ein geeignetes Zugfahrzeug für die Abladung und Aufstellung vor Ort zur Verfügung.

2.8 Eigentumsvorbehalt

Die von uns an den geschäftlichen Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem geschäftlichen Kunden unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
Der geschäftliche Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Markus Berger.
Der geschäftliche Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom geschäftlichen Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Markus Berger als Hersteller und Markus Berger erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Markus Berger eintreten sollte, überträgt der geschäftliche Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Markus Berger. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Markus Berger, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem geschäftlichen Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältmis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der geschäftliche Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des geschäftlichen Kunden an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – an Markus Berger ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Markus Berger ermächtigt den geschäftlichen Kunden widerruflich, die an Markus Berger abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Markus Berger darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der geschäftliche Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Markus Berger hinweisen und Markus Berger hierüber informieren, um Markus Berger die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. In dem Fall eines Eingriffs Dritter in die Vorbehaltsware, haftet der geschäftliche Kunde für den Markus Berger entstandenen Ausfall, soweit der/die Dritte nicht in der Lage ist, Markus Berger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.
Markus Berger wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Markus Berger.
Tritt Markus Berger bei vertragswidrigem Verhalten des geschäftlichen Kunden vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Markus Berger berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

2.9 Gewährleistung für Mängel

Für die Rechte des geschäftlichen Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den geschäftlichen Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der geschäftliche Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
Die Mängelansprüche des geschäftlichen Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der geschäftliche Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der geschäftliche Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der geschäftliche Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der geschäftliche Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der geschäftliche Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom geschäftlichen Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den geschäftlichen Kunden nicht erkennbar.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der geschäftlichen Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Ansprüche des geschäftlichen Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

2.10 Haftung für Schäden wegen Verschuldens

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des geschäftlichen Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der geschäftliche Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des geschäftlichen Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Jeder Kaufgegenstand ist eine auftragsbezogene handwerkliche Einzelanfertigung. Rückgabe und Umtausch sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Käufer wurde hiermit auf die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die örtlichen Vorkehrungen zum Blitz- und Unwetterschutz hingewiesen. Diese Vorkehrungen sind vom Käufer zu treffen und den örtlichen Bestimmungen anzupassen. Die Haftung für Schäden jeglicher Art durch Unwetter und sonstige Umwelteinflüsse wird hiermit ausgeschlossen.

 

Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäßen Anschluss an die örtlichen Versorgungsleitungen, hier sind auch die örtlichen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Eine durch den Verkäufer ausgeführte „Prüfung der elektrischen Anlagen“ muss zwingend nach dem Aufstellen vor Ort wiederholt werden (insbesondere nach weiteren Installationsarbeiten vor Ort), um mögliche Schäden durch den Transport auszuschließen und den richtigen Anschluss an die Versorgungsleitung sicherzustellen. Zudem ist bei elektrischen Anlagen auf eine geeignete Erdung zu achten, welche durch den Käufer zu erstellen ist.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und gilt als vereinbart, dass der Kunde sich über die örtlichen Gegebenheiten zur Brandverhütung informiert und sich den gegebenen Vorschriften entsprechend ausstattet (Rauchmelder, Gaswarnmelder, Feuerlöscher o.A.).

Die Standsicherheit auf dem Untergrund muss so beschaffen sein, dass sich keine Schäden durch Schräglagen und Absenken des Untergrundes ergeben. Die Fläche muss vor dem Aufstellen des Wagens entsprechend vorbereitet und ggf. mit Fundamenten stabilisiert werden. Eine Überprüfung der Standsicherheit ist vor Ort auszuführen und obliegt dem Käufer. Die Aufstellung des Wagens oder die Mithilfe des Verkäufers dabei entbindet den Käufer nicht von der Kontrollpflicht.

 

Ein ggf. geliefertes Fahrgestell dient lediglich dem Transport zur Be- und Entladung und für kurze Wegstrecken mit Geschwindigkeiten bis 6km/h. Jegliche Gewährleistung auf das Fahrgestell bei unsachgemäßem Gebrauch wird ausgeschlossen.

Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund von fehlerhaftem Verhalten, insbesondere durch unterlassene Bereitstellung von Frischluftzufuhr in den Innenraum (besonders bei Betreiben einer Holz- oder Gasheizung sowie Aufstellung einer Batterie zur Energieversorgung) wird ausgeschlossen. Ebenfalls ist der Käufer grundsätzlich dazu angehalten für eine gute Belüftung der Räume zu sorgen, insbesondere wenn eine batteriebetriebene Energieversorgung installiert ist. Es ist auf ausreichenden Luftwechsel zu achten.

Technische Einrichtungen wie Frischwasseranlagen, Heizungsanlagen jeglicher Art usw. müssen nach den Herstellerangaben gewartet und betrieben werden. Insbesondere ist beim Betrieb von Heizungsanlagen darauf zu achten, dass sich die entstehende Wärme ungehindert im Raum verteilen kann und nicht abgedeckt wird, auch Fußbodenheizungen dürfen keinesfalls mit weiteren Belägen belegt werden, wie z.B. Teppich.

Bei installierten Frischwasseranlagen ist zwingend eine erneute Dichtigkeitsprüfung nach Aufstellung durchzuführen.

Anbauteile wie Terrassen Treppen und Sonstiges sind vom Auftragnehmer regelmäßig zu prüfen in Hinblick auf die korrekte Anbindung an den Wagen und auf Absetzen/Anheben aufgrund von Fundamentsetzungen.

 

 

 

 

2.11 Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des geschäftlichen Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des geschäftlichen Kunden gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

2.12 Datenschutz

Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden von uns ausschließlich gemäß den geltenden Gesetzen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.

 

2.13 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Großsolt (Flensburg), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem geschäftlichen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der geschäftliche Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Großsolt. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des geschäftlichen Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

2.14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäfts nicht. Die möglicherweise unwirksame Geschäftsbedingung gilt dann als durch eine hier zulässige und wirksame Bedingung ersetzt.

 

Stand: Juli 2024

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